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§ 39 F, VSO-F (Bayern) — Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht, besondere Fördermaßnahmen, Besuch eines offenen Ganztagsangebots

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.

(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.

(3) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. Über den Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten.

(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen ihres bzw. seines besonders hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern dauerhaft oder zeitweise am Unterricht nicht teilnehmen oder kann sie bzw. er dort nicht hinreichend gefördert werden, kann sie bzw. er statt des stundenplanmäßigen Unterrichts in diesen Fächern am Therapieunterricht teilnehmen. Der Therapieunterricht wird in der Regel in Gruppen erteilt, wobei auch Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen und Jahrgangsstufen zusammengefasst werden können. Über die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers zum Therapieunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren personellen Möglichkeiten im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten. Als Therapieunterricht kommen insbesondere in Betracht physiotherapeutische, ergotherapeutische, logopädische, verhaltenstherapeutische und entwicklungspädagogische Angebote.

(5) Je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler können besondere Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Förderkurse) eingerichtet werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die an die Volksschule zurückgeführt werden sollen oder für Schülerinnen und Schüler, die in Teilbereichen einen besonderen Förderbedarf aufweisen. Hinsichtlich des Besuchs eines offenen Ganztagsangebots gilt § 33 Abs. 8 VSO entsprechend.