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# § 30 F, VSO-F (Bayern) — Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Nr. 3 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule und/oder für die Hauptschule unterrichten, nach Maßgabe von Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG Schüler und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung haben; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. Neben den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt; Näheres kann das Staatsministerium durch Bekanntmachung festlegen. Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die unter Beachtung dieser Grundsätze an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen worden sind, können dort verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 später nicht mehr gegeben sind. Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müssen an die Volksschule übertreten, wenn an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in einer Jahrgangsstufe keine Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr sind, die nach den Lehrplänen der Grundschulstufe oder Hauptschulstufe unterrichtet werden können.

(2) Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Fallen mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers erforderlich.

(3) Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schülerinnen und Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungsweise des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden.

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Zitiervorschlag: § 30 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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