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# § 19 F, VSO-F (Bayern) — Förderschwerpunkt Sprache (Art. 20 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Förderschwerpunkt Sprache bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– diagnosegeleiteter, sprachtherapeutischer Unterricht mit vielfältigen Gelegenheiten, sprachliche Fähigkeiten anzuwenden und situationsbezogen zu erproben,

– individuelle Sprachförderung mit dem Ziel der Entfaltung, Verbesserung und Erweiterung sprachlicher und sozialer Handlungsfähigkeit verbunden mit Hilfen für die personale und soziale Entwicklung,

– Prävention von Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache,

– Förderung basaler Leistungen wie Sensorik und Motorik,

– Förderung sprachtragender Leistungen wie Gedächtnis, Kognition und Aufmerksamkeit,

– Hilfen zur Kompensation und Akzeptanz eingeschränkter sprachlicher Handlungsfähigkeit.

(2) Im Förderschwerpunkt Sprache wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sprache, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 19 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/19

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