(1) Im Förderschwerpunkt Sprache bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– diagnosegeleiteter, sprachtherapeutischer Unterricht mit vielfältigen Gelegenheiten, sprachliche Fähigkeiten anzuwenden und situationsbezogen zu erproben,
– individuelle Sprachförderung mit dem Ziel der Entfaltung, Verbesserung und Erweiterung sprachlicher und sozialer Handlungsfähigkeit verbunden mit Hilfen für die personale und soziale Entwicklung,
– Prävention von Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache,
– Förderung basaler Leistungen wie Sensorik und Motorik,
– Förderung sprachtragender Leistungen wie Gedächtnis, Kognition und Aufmerksamkeit,
– Hilfen zur Kompensation und Akzeptanz eingeschränkter sprachlicher Handlungsfähigkeit.
(2) Im Förderschwerpunkt Sprache wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sprache, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.