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# § 18 F, VSO-F (Bayern) — Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration,

– motorische, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung,

– Zugang zur Umwelt und Mitwelt über Aktivierung aller Körpersinne,

– Zugang zu den Kulturtechniken,

– Erwerb von Fähigkeiten und Techniken zu einer möglichst selbstständigen Lebensgestaltung,

– Vorbereitung auf größtmögliche Teilhabe am Leben als Erwachsener, insbesondere am Arbeitsleben.

Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen, von den vorhandenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ausgehend, Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die zu einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensgestaltung hinführen; diesem Ziel, einschließlich der Vorbereitung auf eine spätere Arbeitstätigkeit, dient insbesondere die Berufsschulstufe. Im Mittelpunkt des Lerngeschehens stehen die Entwicklung personaler Identität, der Erwerb fachlicher Kompetenzen sowie weiterer Kompetenzen insbesondere aus den Bereichen Kommunikation und soziale Beziehungen, Wahrnehmung, Bewegung sowie Denken.

(2) Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/18

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