Die §§ 23 bis 25 VSO gelten entsprechend. Eine Schülerhaftpflichtversicherung ( § 23 Abs. 3 VSO ) ist auch für Praxismaßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 2 abzuschließen. Für die Genehmigung von Erhebungen entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 VSO ist die jeweilige Regierung zuständig.