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§ 13 F, VSO-F (Bayern) — Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Erhebungen, Schülerhaftpflichtversicherung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 23 bis 25 VSO gelten entsprechend. Eine Schülerhaftpflichtversicherung ( § 23 Abs. 3 VSO ) ist auch für Praxismaßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 2 abzuschließen. Für die Genehmigung von Erhebungen entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 VSO ist die jeweilige Regierung zuständig.