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# § 4 EzStat (Bayern) — Aberkennung

Ehrenzeichenstatut  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ehrenzeichen kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenzeichens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall von der Staatskanzlei einzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 4 EzStat (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EzStat/4

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