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§ 3 EzStat (Bayern) — Urkunde und Aushändigung

Ehrenzeichenstatut

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen.

(2) Das Ehrenzeichen und die Urkunde werden nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.