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# § 3 ExpertenratV — Unvereinbarkeit von Ämtern und Verschwiegenheitspflicht

Expertenrat-Verordnung  
Stand: 14.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören. Hiervon ausgenommen sind Lehrende einer Hochschule und Beschäftigte eines wissenschaftlichen Instituts.

(2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen dürfen ferner nicht einen Interessenverband repräsentieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig ist, oder zu diesem in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Expertenrats für Klimafragen eine derartige Stellung innegehabt haben.

(3) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Expertenrat für Klimafragen als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Expertenrat für Klimafragen gegeben und als vertraulich bezeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sachkundige Dritte, wenn diese an Veranstaltungen oder Sitzungen des Expertenrats für Klimafragen teilnehmen oder anderweitig Einblick in Beratungsunterlagen des Expertenrats für Klimafragen erhalten.

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Zitiervorschlag: § 3 ExpertenratV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/3

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