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# § 2 ExpertenratV — Geschäftsstelle

Expertenrat-Verordnung  
Stand: 14.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Expertenrats für Klimafragen wird eine Geschäftsstelle beim Umweltbundesamt eingesetzt. Sitz der Geschäftsstelle ist Berlin.

(2) Die Geschäftsstelle untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen. Weisungen zur Aufgabenerfüllung kann ausschließlich der Expertenrat für Klimafragen erteilen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Expertenrats für Klimafragen, die Vorbereitung der Anhörung von Behörden und Sachverständigen und die Koordination der Übermittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die wissenschaftliche Zuarbeit zu den Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten des Expertenrats für Klimafragen sowie die Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Das Umweltbundesamt stellt der Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben Personal und Sachmittel nach Maßgabe der im Bundeshaushalt veranschlagten Personal- und Sachmittelausgaben zur Verfügung. Die Personal-, Haushalts- und Organisationsangelegenheiten werden vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Expertenrat für Klimafragen auf Basis der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen und sonstigen Regelungen wahrgenommen. Das Einvernehmen des Expertenrats für Klimafragen ist insbesondere bei der Auswahl der Leitung der Geschäftsstelle und der wissenschaftlichen Angehörigen der Geschäftsstelle erforderlich.

(5) Zur Bearbeitung der Prüfungen, Stellungnahmen und Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Bundesregierung der Geschäftsstelle die erforderlichen Unterlagen und Daten.

(6) Die Leitung der Geschäftsstelle stimmt Bearbeitungs- und Vorlagetermine für die Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder dem Deutschen Bundestag ab.

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Zitiervorschlag: § 2 ExpertenratV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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