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# Anlage 23 EuWO 1988 — (zu § 41 Absatz 1)

Europawahlordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2613 - 2614; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Wahlbekanntmachung
1.	Am	Datum	findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
	statt.						
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.	Die Gemeindebildet einen Wahlbezirk.
		Bezeichnung des Wahlraums		
	Der Wahlraum wird in				eingerichtet.	
		Zahl			
	Die Gemeindeist in folgende		Wahlbezirke eingeteilt:	
Wahl-bezirk Nr.	Bezeichnung des Wahlbezirks	Bezeichnung des Wahlraums
1.	Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P	Realschule in der Hauptstraße
2.	Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P	Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
3.	Teilort N.	Grundschule des Teilorts N.
		Zahl				
	Die Gemeindeist in		allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
	In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
		Datum		Datum			
	vom		bis		zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der
	Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
	Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
		Uhrzeit		Ort und Raum
	um		Uhr in				
	Ort und Raum					
	zusammen.
3.	Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
	Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
	Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
	Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
	Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
	Jeder Wähler hat eine Stimme.
	Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
	Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
		dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
	Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
	In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.	Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.	Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
	a)	durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
	oder						
	b)	durch Briefwahl					
	teilnehmen.					
	Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.	Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
	Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum		Die Gemeindebehörde	
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Zitiervorschlag: Anlage 23 EuWO 1988

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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