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# Anlage 21 EuWO 1988 — (zu § 36 Abs. 1)

Europawahlordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2611; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Erklärungüber den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Bundeswahlleiter			
Statistisches Bundesamt			
65180 Wiesbaden			
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
	Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
der					
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am	Datum	gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
1.	Bezeichnung der Liste für das Land		Land
2.				
3.				
usw.					
Ort, Datum			
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson		Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der stellvertretenden Vertrauensperson
____________________
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Zitiervorschlag: Anlage 21 EuWO 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/anlage-21?asof=2019-06-10

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