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# Anlage 19 EuWO 1988 — (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

Europawahlordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Versicherung an Eides statt
Wir versichern				
- dem Bundeswahlleiter				
an Eides statt,				
1.	dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlungder		
	Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
	am	Datum	in	Ort
	die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die
	Liste für das Land				
	- gemeinsame Liste für alle Länderzur Wahl zum		Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat;
2.	dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3.	dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Ort, Datum			
Der Leiter der Versammlung			Die von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmer
Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift			Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
						Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
____________				
```

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Zitiervorschlag: Anlage 19 EuWO 1988

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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