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# Anlage 10 EuWO 1988 — (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)

Europawahlordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Wahlbriefumschlags

(etwa 12 x 17,6 cm) hellrot (maschinenlesbar)

```
	Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)				
					unentgeltlich ausschließlich innerhalb derBundesrepublik Deutschland bei Versendung durch ...	
	Wahlschein-Nr.	Wahlbezirk			
				Wahlbrief		
				An	
				.......................................................	
				.......................................................	
				.......................................................	
```

Rückseite des Wahlbriefumschlags

```
	In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen	
	1.	den Wahlschein	
		und		
	2.	den verschlossenen blauen	
		Stimmzettelumschlag mit dem darin	
		befindlichen Stimmzettel.	
	Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.	
Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch .............. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich.
```

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Zitiervorschlag: Anlage 10 EuWO 1988

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/anlage-10?asof=2019-06-10

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