# § 87 EuWO 1988 — Übergangsregelung

Europawahlordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 87 EuWO 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/87
