§ 30 EuWO 1988 — Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Europawahlordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.