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# Art 2 EuVtrÜbkProtG

Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen und

- 1. falls die Frage eine Regelung betrifft, die in einem Übereinkommen nach Artikel 1 des Ersten Protokolls enthalten und in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche übernommen worden ist, die zugrundeliegende Vorschrift des Übereinkommens zu bezeichnen,

- 2. in den übrigen Fällen die auszulegende Vorschrift eines der in Artikel 1 des Ersten Protokolls genannten Übereinkommen oder des Protokolls zu bezeichnen.

(2) Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedrängter Form darzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 2 EuVtrÜbkProtG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuVtr%C3%9CbkProtG/2

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