nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 EuSchulVorRV 1985

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.