Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.