nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 40 EuRAG — Ermächtigungen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

- 1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,

- 2. die prüfenden Personen,

- 3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

- 4. die Prüfungsleistungen,

- 5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

- 6. den Erlass von Prüfungsleistungen,

- 7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

- 8. die Erhebung einer Gebühr.

---

Zitiervorschlag: § 40 EuRAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/40

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
