# § 32 EuRAG — Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland  
Stand: 29.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,

- 1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;

- 2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

- 3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;

- 4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;

- 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

- 6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

- 1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,

- 2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,

- 3. Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,

- 4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,

- 5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,

- 6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,

- 7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,

- 8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,

- 9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,

- 10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,

- 11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,

- 12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,

- 13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,

- 14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,

- 15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,

- 16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,

- 17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,

- 18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.

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Zitiervorschlag: § 32 EuRAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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