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# § 20 EuRAG — Prüfungsfächer

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Die antragstellende Person bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen

- 1. Öffentliches Recht oder Strafrecht,

- 2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.

Die antragstellende Person darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.

(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.

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Zitiervorschlag: § 20 EuRAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/20

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