§ 14 EuRAG — Nachweise

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.