§ 2 EuPatAnmVeröffV

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.