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# § 20 EuPAG — Niedergelassener europäischer Patentanwalt

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland  
Stand: 16.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).

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Zitiervorschlag: § 20 EuPAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/20

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