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§ 20 EuPAG — Niedergelassener europäischer Patentanwalt

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).