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# Art 1 EuFernsAbkG

Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 1 EuFernsAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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