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Art 2 EuErbVO — Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten

EuErbVO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.