§ 2 EuAbgG — Freies Mandat

Europaabgeordnetengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.