nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 EssigV

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz  
Stand: 07.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!“ versehen sein.

---

Zitiervorschlag: § 2 EssigV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EssigV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
