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# § 1 EssigV

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz  
Stand: 07.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens 5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält und hergestellt ist

- 1. durch Essiggärung aus weingeisthaltigen Flüssigkeiten, auch unter Verdünnen mit Wasser (Gärungsessig),

- 2. durch Verdünnen von Essigsäure oder Essigessenz mit Wasser oder

- 3. durch Vermischen von Gärungsessig mit Essigsäure, Essigessenz oder Essig aus Essigessenz.

(2) Essigessenz im Sinne dieser Verordnung ist gereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die in 100 Gramm mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm je 100 Milliliter), jedoch höchstens 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 1 EssigV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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