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# § 5 ErzankV (Brandenburg) — Ergänzende Qualifizierung in Kursform

Erzieheranerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ergänzende Qualifizierung kann als zusammenhängender Kurs von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft oder anerkannten Fachschulen in freier Trägerschaft sowie von hierfür vom für Jugend zuständigen Ministerium anerkannten freien Bildungsträgern durchgeführt werden.

(2) Erfolgt die Teilnahme an der ergänzenden Qualifizierung nach Absatz 1,prüft der Fortbildungsträger die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und entscheidet über die Aufnahme. Er schließt mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, in dem auch die Anerkennung seiner Maßnahme durch das für Jugend zuständige Ministerium enthalten sein muß.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme ist vom Fortbildungsträger mit einem Zertifikat zu bescheinigen, das folgende Angaben enthalten muß:

Name, Sitz und Rechtsform des Fortbildungsträgers;

Bezeichnung und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme;

Dauer der Fortbildungsmaßnahme;

Aussage über die erfolgreiche Teilnahme gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 5.

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Zitiervorschlag: § 5 ErzankV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErzankV/5

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