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§ 3 ErzGleichV (Brandenburg) — Aufnahme in die Qualifizierungsmaßnahme

Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzungen für die Aufnahme in die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung nach § 1 sind ein mittlerer Schulabschluss sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der jeweilige Bildungsträger unter Berücksichtigung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß den Rahmenvorgaben nach Anlage 2 Nummer 5.