Voraussetzungen für die Aufnahme in die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung nach § 1 sind ein mittlerer Schulabschluss sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der jeweilige Bildungsträger unter Berücksichtigung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß den Rahmenvorgaben nach Anlage 2 Nummer 5.