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# § 22 ErstrG — Prüfung angemeldeter Marken

Erstreckungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform handelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 22 ErstrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/22

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