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§ 23 ErsatzbaustoffV — Ersatzbaustoffkataster

Ersatzbaustoffverordnung

Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.