(1) Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gibt sich eine Satzung oder sonstige Regelung. Die Satzung oder sonstige Regelung bedarf der Schriftform. Die Güteüberwachungsgemeinschaft wird folgendermaßen tätig:
(2) Die Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe veröffentlicht im Internet die Aufbereitungsanlagen, die Mitglied der Güteüberwachungsgemeinschaft sind. Sie hat eine Aufbereitungsanlage unverzüglich von der Internetseite zu löschen, wenn für diese die Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 eingestellt wurde.
(4) Die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung des Mitglieds sind der zuständigen Behörde am Sitz der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auf Verlangen vorzulegen. Die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung von Aufbereitungsanlagen durch die zuständige Behörde an andere Behörden zu Überwachungszwecken erfolgt im Wege der Amtshilfe.