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# § 79 ErsDiG — Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

Zivildienstgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

- 1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.

- 2. § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

- 3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.

- 4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

- 5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.

- 6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 79 ErsDiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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