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# § 10 ErsDiG — Befreiung vom Zivildienst

Zivildienstgesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Zivildienst sind befreit

- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

- 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

- 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

- 4. schwerbehinderte Menschen,

- 5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,

- 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,

- 2. deren zwei Geschwister

  - a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,

  - b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,

  - c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,

  - d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,

  - e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,

  - f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,

  - g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,

  - h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

- geleistet haben oder

- 3. die

  - a) verheiratet sind,

  - b) eingetragene Lebenspartner sind oder

  - c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

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Zitiervorschlag: § 10 ErsDiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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