# § 3 ErreichbV — Weitere wichtige Gründe

Erreichbarkeits-Verordnung  
Stand: 08.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen

- 1. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,

- 2. wegen Pflegebedürftigkeit oder

- 3. im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 ErreichbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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