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# § 3 ErprobVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Geeignete Dienststellen und Aufgaben

Erprobungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erprobung kann durch die Wahrnehmung von Aufgaben

1. der rechtsprechenden Gewalt bei einem oberen Landesgericht,

2. des staatsanwaltlichen Dienstes bei einer Generalstaatsanwaltschaft,

3. als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, bei einem obersten Bundesgericht oder bei der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof,

4. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei dem für Justiz zuständigen Bundesministerium, dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, dem Zentralen IT-Dienstleister für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,

5. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei einer internationalen Institution, insbesondere bei den Institutionen und Organen der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

6. für Beförderungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen obersten Bundes- oder Landesbehörde und

7. für Beförderungsämter im Bereich der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der für Arbeit und der für Soziales zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

durchgeführt werden.

(2) Die Erprobung bei einer Dienststelle nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 setzt die Wahrnehmung von Aufgaben der Justiz- oder Ministerialverwaltung oder von überwiegend juristischen Aufgaben voraus. Das für Justiz zuständige Ministerium entscheidet abschließend und verbindlich vor Beginn der beabsichtigten Erprobung über das Vorliegen dieser Voraussetzung. Die Stellen zur Erprobung bei den nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 geeigneten Dienststellen müssen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu Erprobungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 stehen.

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Zitiervorschlag: § 3 ErprobVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/3

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