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# § 2 ErprobVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Erprobungserfordernis, Ausnahmen

Erprobungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erstmalige Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt voraus, dass die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt erprobt worden ist. Erprobt ist, wer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu dem Zweck verwendet worden ist, ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für ein Amt nach Satz 1 zu bewerten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die erstmalige Übertragung der Ämter

1. der Direktorinnen und Direktoren beziehungsweise Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,

2. der Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,

3. der Richterinnen und Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht - als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - und

4. der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - als Gruppenleitung bei einer Staatsanwaltschaft -

von dem Erfordernis einer Erprobung mit der Maßgabe ausgenommen, dass für die nachfolgende Übertragung anderer als der vorgenannten Beförderungsämter die Erprobung vorausgesetzt bleibt.

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Zitiervorschlag: § 2 ErprobVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/2

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