(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern.
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(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern.