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§ 2 ErnennV (Brandenburg) — Ernennung der Beamten des Landesrechnungshofes

Ernennungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident des Landesrechnungshofes ernennt die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, die nicht vom Landtag gewählt werden. Die Befugnis wird im

Namen des Landes Brandenburg ausgeübt. Es unterzeichnet der Präsident des Landesrechnungshofes; § 1 Abs. 4 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.