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# § 3 ErnVO (Sachsen) — Ausnahmen

Ernennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO ) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörde und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.

(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden

1. bei den Gerichten die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,

2. bei den Staatsanwaltschaften die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,

3. bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,

4. die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

ernannt.

(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus werden die Beamten an den öffentlichen Schulen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 vom Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung ernannt.

(5) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt.

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Zitiervorschlag: § 3 ErnVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErnVO/3

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