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§ 2 ErnVO (Sachsen) — Ehrenbeamte

Ernennungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.