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# § 5 ErlFreihVO (Sachsen) — Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten

Erlaubnisfreiheits-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei auf folgenden Flächen versickert werden:

1. auf dem Grundstück des Anfalls,

2. auf in gemeindlichen Satzungen besonders dafür ausgewiesenen Flächen, sofern insoweit das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde hergestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versickerungen in

1. Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG , Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG und entsprechenden Schutzgebieten, die nach § 139 SächsWG weitergelten, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung oder der Beschluss keine andere Regelung getroffen hat,

2. Gebieten mit schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Gebieten mit Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes .

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Zitiervorschlag: § 5 ErlFreihVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErlFreihVO/5

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