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# § 5 ErholNutzG — Ermäßigung des Erbbauzinses

Erholungsnutzungsrechtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich

- 1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,

- 2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und

- 3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel

des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.

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Zitiervorschlag: § 5 ErholNutzG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErholNutzG/5

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