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§ 4 ErholNutzG — Zinsanpassungen

Erholungsnutzungsrechtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.