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# § 7 ErhaltungsV — Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut

Erhaltungssortenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 7 ErhaltungsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/7

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