# § 2 ErhZV (Brandenburg) — Erhaltungsziele

Erhaltungszielverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. Die dafür allgemein erforderlichen ökologischen Erfordernisse werden in den Anlagen 3 und 4 dargestellt.

(2) Soweit Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flächengleich mit Naturschutzgebieten sind, ergeben sich ihre Erhaltungsziele gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes aus der jeweiligen Verordnung über das Naturschutzgebiet. Die in einem Gebiet jeweils anwendbaren Schutzgebietsverordnungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 ErhZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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